Datenschutzbehörde darf nicht die Abberufung einen Datenschutzbeauftragten anordnen

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ordnete die Abberufung des Datenschutzbeauftragten des Jobcenter Diepholz an. Dies war damit allerdings überhaupt nicht einverstanden und bekam nun von Gericht Recht.

So hat das Verwaltungsgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Ansicht geäußert, dass eine Datenschutzbehörde keine Kompetenz hat, gegenüber einem Unternehmen die Berufung bzw. Abberufung eines Datenschutzbeauftragten anzuordnen (VG Köln, Beschl. v. 10.11.2021 – AZ.: 13 L 1707/21)

Das Gericht sah für die Anordnung keine Stütze im Gesetz, insbesondere nicht in der DSGVO. Maßgeblich ist insoweit § 58 DSGVO, welcher die Befugnisse der Aufsichtsbehörde regelt.

Nach dieser Vorschrift darf die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der DSGVO zu bringen. Nicht aber einen Datenschutzbeauftragten abzuberufen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesbeauftragte für den Datenschutz gegen die Entscheidung in Berufung geht.

Eine spannende Entscheidung, die wieder zeigt, dass auch die Aufsichtsbehörden noch Auslegungsprobleme  der DSGVO Vorschriften hat.



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