Videoüberwachung Wettbüro – In Sitzbereichen ist die Überwachung unzulässig
Das Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.10.2023, Az.: 10 A 3472/20 hat entschieden, dass die Videoüberwachung in einem Wettbüro im Bereich der Sitzbereiche unzulässig und rechtswidrig ist. Die Überwachung sei weder nach Artikel 6 Abs. 1 lit c DSGVO (zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch nach Artikel Abs.1 lit f DSGVO (Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen) gerechtfertigt. Das Gericht führte insoweit aus, dass es nicht erkennen könne, inwiefern die Überwachung dazu geeignet sein soll Straftaten, wie z.B. Vandalismus zu verhindern oder aufzuklären. Eine solche Kontrolle könne auch durch das Personal erfolgen und stelle daher das mildere Mittel dar.
Das Urteil zeigt wieder einmal deutlich, dass eine Videoüberwachung nur in engen Grenzen möglich und zulässig ist.
Es sollte daher vor Installation genau geprüft werden ob, wie und wo eine Videoüberwachung erlaubt ist. Wir empfehlen stets einen auf das Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder den Datenschutzbeauftragten bei der Prüfung mit einzubeziehen, um spätere Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden.
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.