OLG Bremen – Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt materiellen oder immateriellen Schadens voraus

Das Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021, Az.: 1 W 18/21 hat entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraussetzt.. Auch zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden genügt die Behauptung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der DSGVO ohne Vorbringen zu einem hierdurch entstandenen immateriellen Schaden nicht.

Ebenso lehnte das Gericht eine Vorlage beim europäischen Gerichtshof ab. Es führt insoweit aus, dass es aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art 82 DSGVO einer Vorlage beim europäischen Gerichtshof nicht bedürfe. So habe der Antragsteller nichts zu einem Schaden vorgetragen. Insoweit liege der Fall anders als der, der dem Bundesverfassungsgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2021 vorgelegen habe. Ohne geht das Gericht davon aus, dass es in einem Prozesskostenverfahren keine Vorlagepflicht gäbe.

Quelle https://www.oberlandesgericht.bremen.de/gerichtsentscheidung-en/kein-anspruch-auf-schadensersatz-nach-art-82-dsgvo-ohne-vorbringen-zum-eintritt-eines-materiellen-oder-immateriellen-schadens-und-keine-vorlagepflicht-nach-art-267-aeuv-im-prozesskostenhilfeverfahren-22757?asl=bremen88.c.2335.de

Datenschutzverstöße sind immer häufiger Gegenstand von Gerichtsverfahren. Insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß einen Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO begründet, ist aktuell hoch umstritten.

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Datenschutzfirst – externe Datenschutzbeauftragte aus Bremen



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