Datenschutz – Die bloße Lagerung von Patientenakten ist noch keine Datenverarbeitung!
Im Jahr 2020 hatte ein YouTuber entdeckt, dass tausende sensibler Krankenakten in einem seit zehn Jahren geschlossenen Hospital ohne nähere Absicherung herumlagen. Der Hamburgischer Datenschutzbeauftragte, der für den vorliegenden Fall verantwortlich war, erließ gegen die Gesellschaft – die das Grundstück, auf dem das ehemalige Krankenhaus steht – verwaltet, eine datenschutzrechtliche Anordnung, sofort für einen entsprechenden Schutz der Daten herzustellen.
Hiergegen wehrte sich die Grundstücksverwaltung und klagte Verantwortlich sei nicht sie, sondern der ehemalige Insolvenzverwalter, den eine entsprechende Haftung treffe. Sie verwalte lediglich das Grundstück und habe nur bloße Zugangsrechte, mehr aber nicht.
Sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg als auch nun Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 15.10.2020 – Az.: 5 Bs 152/20) gaben der Klägerin Recht und hoben die behördliche Anordnung auf.
Nach Auffassung der Gerichte fehle es bereits an einer Datenverarbeitung durch die Klägerin.
Die bloße Einlagerung von ärztlichen Patientenakten durch eine Grundstücksgesellschaft führt nicht dazu, dass die Firma auch diese Daten verarbeitet.
Ein durchaus spannendes Urteil. Gerade im Bereich von insolventen Kliniken, stellt sich die Frage, ob die Daten hier ausreichend sicher sind. Vermutlich muss hier der Gesetzgeber nachbessern.