Urteil- Kein DSGVO-Schadensersatz für verspätete und unvollständige DSGVO-Auskunft

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 – 3 Sa 285/23 hat festgestellt, dass einem Betroffenen kein Schadenersatz gemäß Art 82 DSGVO  für eine verspätete und unvollständige DSGVO-Auskunft zusteht.

Das Arbeitsgericht Duisburg hatte den Betroffenen noch 10.000 EUR Schmerzensgeld zuerkannt.

Das Landesarbeitsgericht führt insoweit aus, dass es zwar zutreffe, dass das beklagte Unternehmen gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen habe. Sie habe die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft habe sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vorgelegen.

Dies begründe indes aus zwei Gründen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO falle bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO – sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde.

Unabhängig davon setze Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 28.11.2023



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