Schadenersatz bei verspäteter Auskunftserteilung nach Art 15 DSGVO
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine verspätete Auskunftserteilung nach der DSGVO im Einzelfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro rechtfertigen kann! Das Landgericht hatte einen Anspruch abgelehnt.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss das verantwortliche Unternehmen ein Auskunftsersuchen unverzüglich spätestens aber nach einem Monat beantworten. Die Monatsfrist beginnt ab Zugang des Auskunftsersuchen. Nur in Ausnahmefällen kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Auskunft erst mit erheblicher Verspätung erteilt worden. Auch hatte der Kläger Ausführungen dazu gemacht, dass im durch die verspätete Auskunft ein Schaden entstanden (psychische Belastung durch die verspätete Auskunft) sei. Dass OLG Köln ging daher von einem Schmerzensgeldanspruch aus. Es führt wie folgt aus:
„Durch dieses Verhalten des Beklagten ist der Klägerin ein immaterieller Schaden im
Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstanden. Dabei kommt es vorliegend nicht auf die
umstrittene Frage an, ob allein die Verletzung einer Vorschrift der DSGVO für einen Anspruch
4 von 9 aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreicht oder ob es darüber hinaus der Darlegung und des
Nachweises eines konkreten Schadens bedarf (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 2.3.2022 – 13 U
206/20, juris m.w.N.). Denn vorliegend hat die Klägerin umfassend und vom Beklagten
unwidersprochen dazu vorgetragen, welche (immateriellen) Folgen die verweigerte
Datenauskunft des Beklagten für sie hatte. Diese von der Klägerin vorgetragenen Umstände
reichen auch aus, um einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu
begründen.“
Hinsichtlich der Höhe führt das Gericht wie folgt aus:
„Der Höhe nach hält der Senat den von der Klägerin letztlich noch geltend gemachten
Betrag in Höhe von 500 Euro für ausreichend und angemessen, um die von ihr erlittenen
immateriellen Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auszugleichen. Dabei hat er neben den
vorstehend dargelegten Umständen, die in Kombination mit dem vorsätzlichen Verhalten des
Beklagten für die Klägerin sprechen, zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass die Daten
der Klägerin keinem Dritten zugänglich gemacht worden sind und die Frage einer
Präventionsfunktion der Entschädigung im vorliegenden Fall aufgrund der sich aus den Akten
ergebenden zeitweisen Erkrankungen des Beklagten keine durchgreifende Rolle spielt und
letztlich damit keine höhere Entschädigung rechtfertigen kann.“
Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen Auskunftsverlangen ernst nehmen sollten.