Einführung einer elektronischer Zeiterfassung und Datenschutz

Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Die Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) regelt in § 12 Abs. 7, dass die erfassten Arbeitszeitdaten nur für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche Zwecke verwendet werden dürfen und spätestens...

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