Rechtsmissbrauch bei DSGVO-Auskunft, wenn Anspruchsteller gegen Geldzahlung auf Ansprüche verzichtet !

Die Datenschutzbehörde Österreich hat durch Bescheid vom 21.02.2023, Az.: 2023-0.137.735 festgestellt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn man einem Webseitenbetreiber zur Auskunft über die über ihn erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten auffordert, auf diese aber dann gegen eines Schadenersatzes verzichtet. Bei Zahlung würde er ebenfalls keine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen. Der Webseitenbetreiber ging auf das Angebot nicht ein. Wie angekündigt reichte der Betroffene dann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein.

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Europäischer Gerichtshof – Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

Der europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) begründet keinen Schadenersatzanspruch Der Schadenersatzanspruch hängt ebenso aber nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Ab dem Jahr 2017 sammelte die Österreichische Post Informationen über die politischen Affinitäten der österreichischen Bevölkerung. Mit Hilfe eines Algorithmus definierte sie...

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DSGVO-Auskunft umfasst auch Mitteilung, ob Daten bei Datenpanne offengelegt wurden

Nach Ansicht des OGH (Oberster Gerichtshof Österreich) OGH, Urt. v. 24.03.2023 – Az.: 6Ob242/22i umfasst der Auskunftsanspruch nach Art. 15 auch die Verpflichtung mitzuteilen, ob die personenbezogenen Daten im Rahmen einer Datenpanne offengelegt wurden (OGH, Urt. v. 24.03.2023 – Az.: 6Ob242/22i). Die Klägerin Kläger begehrte u.a. die Auskunft, ob ihre personenbezogenen Daten auch Teil einer...

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OLG Naumburg: Meldungen an SCHUFA berechtigt /kein DSGVO Verstoß

Das Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 10.03.2021 – Az.: 5 U 182/20 hat entschieden, dass die aktuelle SCHUFA-Klausel  rechtmäßig ist und etwaige Meldungen an die Auskunftei berechtigt sind. Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die damalige Formulierung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, jedoch ein wichtiger Baustein gefehlt habe: Nämlich der Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit: „Die...

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