Schadenersatz bei verspäteter Auskunftserteilung nach Art 15 DSGVO
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine verspätete Auskunftserteilung nach der DSGVO im Einzelfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro rechtfertigen kann! Das Landgericht hatte einen Anspruch abgelehnt. Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss das verantwortliche Unternehmen ein Auskunftsersuchen unverzüglich spätestens aber nach einem Monat beantworten. Die Monatsfrist beginnt ab Zugang des Auskunftsersuchen....
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