Rechtsmissbrauch bei DSGVO-Auskunft, wenn Anspruchsteller gegen Geldzahlung auf Ansprüche verzichtet !

Die Datenschutzbehörde Österreich hat durch Bescheid vom 21.02.2023, Az.: 2023-0.137.735 festgestellt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn man einem Webseitenbetreiber zur Auskunft über die über ihn erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten auffordert, auf diese aber dann gegen eines Schadenersatzes verzichtet. Bei Zahlung würde er ebenfalls keine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen. Der Webseitenbetreiber ging auf das Angebot nicht ein. Wie angekündigt reichte der Betroffene dann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein.

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