Urteil – Kein DSGVO-Schadensersatz bei unerlaubtem Kopieren des Personalausweises !
Bei Ärzten hat der Datenschutz einen hohen Stellenwert. Diese zeigt sich bereits daraus, dass Ärzte und deren Fachpersonal einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Die ärztliche Schweigepflicht geht sogar über den Tod hinaus. Ein Großteil der Patientendaten unterfallen dem Artikel 9 DSGVO. Solche personenbezogenen Daten sind als sogenannte „besondere Kategorien“ besonders zu schützen. Ärzte müssen also Maßnahmen treffen um diesen Schutz zu gewährleisten.
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